Polizei-HSK: Vorsicht beim Überholen von Radfahrenden
Hochsauerlandkreis: Die Polizei im Hochsauerlandkreis richtet ihren Fokus auch auf den Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern, wie Fußgänger, Fahrer von E-Scootern oder Radfahrenden. Diese Gruppe ist im Straßenverkehr besonders gefährdet, da u. a. der bauliche Schutz wie z. B. eine sog. „Knautschzone“ nicht vorhanden ist.
Der Gesetzgeber hat bereits ab 2020 Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung verankert. So gelten nun bei Überholvorgängen Mindestabstände, die zu Radfahrenden eingehalten werden müssen. Innerorts gilt für die Überholenden, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zum überholten Radfahrer einzuhalten (gilt auch gegenüber Nutzern von anderen einspurigen Fahrzeugen und Fußgängern). Außerorts darf ein Radfahrer oder vergleichbarer Verkehrsteilnehmer nur überholt werden, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann. Wenn die Straßen keinen ausreichenden Platz bieten, müssen sich die Autofahrer in Geduld üben und langsam hinterherfahren.
Die Gründe für die Abstandsregelungen sind vielseitig. Neben der Verringerung von Luftverwirbelungen und der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Radfahrenden, können auch unvorhergesehene Lenkmanöver der schwächeren Verkehrsteilnehmer gefahrloser durchgeführt werden. Besondere Vorsicht gilt gegenüber Kindern. Im Zweifel sollte hier der Abstand vergrößert und die Geschwindigkeit reduziert werden. Aber auch Radfahrenden kommt diesbezüglich eine Verantwortung zu. Diese sind angehalten, dem übrigen Straßenverkehr das Überholen zu ermöglichen.
Nötigenfalls muss an einer geeigneten Stelle angehalten werden. Insgesamt kann die Sicherheit im Straßenverkehr nur erhöht werden, wenn sich Radfahrer und Kfz-Nutzer an die Regeln halten und nötigenfalls über eine gegenseitige Verständigung bei besonderen Verkehrssituationen austauschen.
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Quelle: Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis
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